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Krankenhausrecht aktuell: 11/010 Keine Steuerbefreiung für Rufbereitschaftsvergütung




Rufbereitschaftsvergütung – Besteuerung auch bei Nachtarbeit

Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B

Leitsatz der Redaktion:

Erhält ein Krankenhausarzt für Zeiten der Rufbereitschaft eine einheitliche Vergütung von 40 Prozent der Grundvergütung, unabhängig davon, ob sie an Sonn- oder Feiertagen oder nachts erbracht werden, so scheidet für diese Vergütung eine Einkommenssteuerbefreiung nach § 3 b Abs. 1 EStG aus.

Keine grundsätzliche Steuerfreiheit für Rufbereitschaftsvergütung

21.04.2011. Rufbereitschaftsdienste sind anstrengend. Auch wenn es tatsächlich einmal nicht zu Einsätzen kommen sollte. Aber sie ist notwendig um die medizinische Versorgung auch zu Zeiten sicherzustellen, zu denen keiner gerne arbeitet. Nachts, am Wochenende, an Feiertagen. Und immerhin, es lässt sich etwas dazuverdienen. Und das auch noch steuerfrei, könnte man meinen. Einsatz soll sich ja lohnen. Aber eine Steuerbefreiung für Einkommen aus Rufbereitschaft gibt es zunächst einmal nicht. Nur eine Befreiung für Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge.
Maßgeblich ist insoweit § 3b Einkommenssteuergesetz – EstG. Nach § 3 b EStG Abs. 1 S. 1 sind „Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden“ bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei.
Zwar gelten Rufbereitschaften steuerrechtlich als „tatsächlich geleistete Arbeit.“ Und sie werden zumeist wenigstens auch an „begünstigten Zeiten“, an Sonn- oder Feiertagen bzw. nachts - d.h. zwischen 20 und 6 Uhr (§ 3 Abs. 3 EStG) geleistet. Für die Steuerfreiheit ist aber entscheidend, ob für die Rufbereitschaft zu den begünstigten Zeiten „Zuschläge neben dem Grundlohn“ gezahlt werden. Hier kommt es entscheidend auf die jeweilige Regelung im Arbeitsvertrag an, wie eine Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin zeigt (FG Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B), die vom Bundesfinanzhof inzwischen bestätigt wurde (BFH, Beschluss vom 11.11.2010, VI B 72/10)

Arzt wehrt sich erfolglos gegen Besteuerung von Rufbereitschaftsvergütung

Ein angestellter Krankenhausarzt hatte Zeiten der Rufbereitschaft einheitlich mit 40 Prozent der im Arbeitsvertrag vereinbarten stündlichen Vergütung für „normale“ Arbeitszeit bezahlt bekommen. Unabhängig davon, ob die Rufbereitschaften An Feiertagen oder nachts gelegen hatten. Das Finanzamt besteuerte die aus den Rufbereitschaften erzielten Einkünfte voll. Mit seiner Klage gegen den Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2004 wollte der Kläger erreichen, dass wenigstens die Vergütung für Rufbereitschaften an Sonn- und Feiertagen sowie nächtliche Rufbereitschaften, nicht der Einkommenssteuer unterworfen würden.
Das Finanzgericht Berlin wies die Klage ab. Der Kläger hatte für alle Rufbereitschaften einheitlich 40 Prozent des Grundlohns erhalten. Eine Befreiung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Arbeitgeber für die Bereitschaften während der begünstigten Zeiten „einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung, welche außerhalb der begünstigten Zeiten für diese Tätigkeit vereinbart war“ gezahlt hätte. Das gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsmittel wies der Bundesfinanzhof ab. Eine Abweichung von seiner Rechtsprechung sei nicht zu erkennen.

Weiterführender Hinweis

Nicht klar ist, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Rufbereitschaft doch einmal in Betracht kommt. Das hängt nämlich davon ab, was „Grundlohn“ ist. Nach dem Wortlaut des § 3b Abs 2 EStG sowie nach den erläuternden Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen Kommentierungen ist Grundlohn aber der „laufende Arbeitslohn“. Das heißt die vereinbarte monatliche Grundvergütung zuzüglich bestimmter regelmäßiger Zuschläge, soweit sie nicht steuerfrei sind. Danach wären Rufbereitschaften so gut nie steuerfrei, weil sie regelmäßig nur mit einem Bruchteil dieses „Grundlohns“ vergütet werden.
Nach dem FG Berlin scheint es aber die Vergütung zu sein, die für die jeweils in Frage stehende Tätigkeit grundsätzlich bezahlt wird. Hier also für Rufbereitschaften. Der BFH hat in der nachgehenden Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Befreiung davon abhängt, ob für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die in der Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit liegende höhere Belastung gezahlt wird. Demnach wäre bei einer arbeitsvertraglichen Regelung, die für Rufbereitschaften während der begünstigten Zeiten eine höhere Entlohnung vorsieht als für Rufbereitschaften etwa vor 20 bzw. nach 6 Uhr oder an Samstagen, wenigstens dieser „Zuschlag“ einkommenssteuerfrei.


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Letzte Überarbeitung: 18. April 2012

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